§ 22a PflKartV 1986 – Genehmigung durch das Bundessortenamt

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Das Bundessortenamt verbindet die Genehmigung nach § 3 Absatz 2 des Saatgutverkehrsgesetzes mit der Auflage, dass derjenige, der dieses Pflanzgut auf der ersten Handelsstufe abgibt oder sonst erstmalig in den Verkehr bringt, dem Bundessortenamt am Ende eines jeden Wirtschaftsjahres einen Bericht über die Verwendung der Etiketten des Bundessortenamtes nach § 32 Absatz 1a vorzulegen hat.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte PflKartV 1986, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 23.11.2004 I 2918;

zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 13.7.2022 I 1186

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 26. August 2022