§ 23 PflKartV 1986 – Verpackung

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Wird Pflanzgut in Packungen oder in nicht zur Wiederverwendung vorgesehenen Behältnissen zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht oder zu gewerblichen Zwecken oder sonst zu Erwerbszwecken eingeführt, so muss das Verpackungsmaterial oder die Behältnisse ungebraucht sein. Werden zur Wiederverwendung vorgesehene Behältnisse verwendet, so müssen diese sauber und frei von Stoffen, Schadorganismen und Krankheitserregern sein, die den Pflanzgutwert beeinträchtigen können.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte PflKartV 1986, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 23.11.2004 I 2918;

zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 13.7.2022 I 1186

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 26. August 2022