§ 5 PHöchstMengV

Ordnungswidrigkeiten

📖

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 6 des Waschmittelgesetzes handelt, wer entgegen § 2 Abs. 1 vorsätzlich oder fahrlässig ein zur Verwendung im Haushalt bestimmtes Wasch- oder Reinigungsmittel in den Verkehr bringt, dessen Phosphatgehalt die in § 2 Abs. 2 oder 3 festgesetzten Höchstmengen überschreitet.

(2) Eine Ordnungswidrigkeit nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 des Waschmittelgesetzes begeht, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein zur Verwendung in Wäschereien bestimmtes Wasch- oder Reinigungsmittel in den Verkehr bringt, dessen Phosphatgehalt die in § 3 festgesetzten Höchstmengen überschreitet.

Suchhilfen: Phosphatgrenzwert Waschmittel, Phosphat Höchstmenge Haushalt, Phosphat Höchstmenge Wäscherei, Waschmittel Phosphat Verstoß, Phosphat Überschreitung Strafe, Ordnungswidrigkeit Phosphat, Phosphat Grenzwert Überschreiten, schreitung, schreiten