§ 11 PhysTh-APrV

Prüfungsunterlagen

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Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluß der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei, Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften zehn Jahre aufzubewahren.

Suchhilfen: Einsicht in Prüfungsmaterial beantragen, Prüfungsnachweis aufbewahren, Zulassungsantrag Unterlagen einsehen, Schriftliche Aufsichtsarbeit archivieren, antragen, bewahren, lagen, sehen