§ 16 PhysTh-APrV
Mündlicher Teil der Prüfung
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(1) Für Prüflinge, die die staatliche Prüfung nach § 4 Abs. 2 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes bestanden haben, erstreckt sich der mündliche Teil der Prüfung auf das Fach Physiologie. Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen bis zu fünf geprüft. Die Prüfung soll für den Prüfling nicht länger als zehn Minuten dauern.
- 1.
- Anatomie,
- 2.
- Physiologie,
- 3.
- Spezielle Krankheitslehre.
(3) Wird die Prüfung in Teilabschnitten abgelegt, findet der mündliche Teil der Prüfung nach Beendigung des theoretischen und praktischen Unterrichts im ersten Abschnitt der Prüfung statt.
(4) § 13 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
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