§ 18 PrüfbV
Ermittlung der Eigenmittel
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Es ist zu beurteilen, ob die vom Institut getroffenen Vorkehrungen zur ordnungsgemäßen Ermittlung des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals im Rahmen der bankaufsichtlichen Meldungen angemessen sind. Dabei sind wesentliche Verfahrensänderungen während des Berichtszeitraums darzustellen.
Fußnoten
(+++ § 18: Zur Anwendung vgl. § 63 Abs. 3 +++)
Suchhilfen: Eigenkapital ermitteln, hartes Kernkapital bestimmen, zusätzliches Kernkapital berechnen, Ergänzungskapital erfassen, Bankaufsichtliche Meldungen erstellen, Eigenmittel prüfen, stimmen, rechnen, fassen, stellen