§ 25 PrüfbV

Anzeigewesen

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Die Organisation des Anzeige- und Meldewesens ist zu beurteilen. Die Vorkehrungen des Instituts für die Sicherstellung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Anzeigen und Meldungen sind zu beurteilen, festgestellte wesentliche Verstöße sind aufzuführen.

Suchhilfen: Anzeigewesen prüfen, Meldewesen bewerten, Richtigkeit von Anzeigen prüfen, Verstöße im Meldesystem dokumentieren, Institutsbewertung im Anzeigewesen, zeigewesen, werten, zeigen