§ 4 PreisG
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Der Direktor für Wirtschaft kann Anordnungen oder Verfügungen aufheben, die eine oberste Landesbehörde nach § 2 Abs. 2b erlassen hat. Er kann der obersten Landesbehörde bindende Weisungen erteilen. § 3 gilt entsprechend.
Suchhilfen: Verfügung aufheben, bindende Weisung erteilen, Behördenentscheidung rückgängig machen, Direktor Weisungen erteilen, Oberste Landesbehörde anweisen, fügung, heben, teilen, hördenentscheidung, weisen