§ 5 PreisG ☆ 📖 ↗ Links gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung dejure.org – Rechtsprechung & Literatur buzer.de – Änderungshistorie Externe Angebote; für ihre Inhalte sind die jeweiligen Betreiber verantwortlich. (1) § 3 gilt auch für den Erlaß von Ausführungsanordnungen.(2) Der Direktor für Wirtschaft kann den Erlaß von Ausführungsanordnungen den obersten Landesbehörden übertragen.