§ 53 PStV

Benutzung durch Personen

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(1) Für die elektronische Auskunft über Daten aus einem Personenstandsregister an Berechtigte nach § 62 des Gesetzes gilt § 63 Abs. 1 entsprechend.

(2) Die besonderen Vorschriften des Gesetzes für die Benutzung der Personenstandsregister durch Geschwister gelten auch für halbbürtige Geschwister.

Suchhilfen: Personenstandsregister einsehen, elektronische Personenstandsabfrage, Daten aus Personenstandsregister abrufen, Geschwisterauskunft Personenstand, Halbbürtige Geschwister Register, Registerauskunft berechtigt, sehen, rufen