§ 25 PsychThApprO
Prüfungskommission für die psychotherapeutische Prüfung
↗ Links
(1) Die nach § 20 zuständige Stelle richtet die Prüfungskommission für die psychotherapeutische Prüfung ein.
- 1.
- der oder dem Vorsitzenden und
- 2.
- sechs weiteren Mitgliedern.
(3) Für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden ist eine stellvertretende Person zu bestellen. Für die weiteren Mitglieder sind insgesamt mindestens vier stellvertretende Personen zu bestellen.
- 1.
- Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
- 2.
- andere Lehrkräfte der Hochschule,
- 3.
- dem Lehrkörper der Hochschule nicht angehörende
- a)
- Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten mit einer abgeschlossenen Weiterbildung nach § 95c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
- b)
- Psychologische Psychotherapeutinnen oder Psychologische Psychotherapeuten,
- c)
- Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten oder
- d)
- Fachärztinnen oder Fachärzte mit einer Weiterbildung in den Gebieten Psychiatrie und Psychotherapie, psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie.
(5) Die Hochschule schlägt der nach § 20 zuständigen Stelle die weiteren Mitglieder der Prüfungskommission sowie die stellvertretenden Personen vor. Diese werden von der nach § 20 zuständigen Stelle bestellt.
Fußnoten
(+++ § 25: Zur Geltung vgl. § 65 Abs. 4
§ 25: Zur Geltung vgl. § 69 Abs. 7 +++)
Suchhilfen: stellvertretende Person Bestellung, Qualifikationsnachweis Psychotherapeut, Hochschullehrer Prüfungskommission, stellung