§ 26 PsychThApprO
Anwesenheit weiterer Personen in der psychotherapeutischen Prüfung
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Die nach § 20 zuständige Stelle kann zu beiden Teilen der psychotherapeutischen Prüfung weitere Personen als Beobachterinnen oder Beobachter entsenden. Ebenso sind Vertreterinnen und Vertreter der nach § 22 Absatz 5 des Psychotherapeutengesetzes zuständigen Behörde berechtigt, an beiden Teilen der psychotherapeutischen Prüfung teilzunehmen.
Fußnoten
(+++ § 26: Zur Geltung vgl. § 65 Abs. 4
§ 26: Zur Geltung vgl. § 69 Abs. 7 +++)