Gesetz über den Beruf der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten
Geändert durch Art. 17 G v. 19.5.2020 I 1018
Ersetzt G 2122-5 v. 16.6.1998 I 1311 (PsychThG)
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Inhalt
- Inhaltsübersicht
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Abschnitt 1 Approbation, Erlaubnis zur vorübergehenden oder partiellen Berufsausübung
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Abschnitt 2 Studium, das Voraussetzung für die Erteilung einer Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut ist, psychotherapeutische Prüfung
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Abschnitt 3 Anerkennung von außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes erworbenen Berufsqualifikationen
- § 11 Anerkennung von Berufsqualifikationen aus Drittstaaten
- § 12 Anerkennung von Berufsqualifikationen aus anderen Mitgliedstaaten, anderen Vertragsstaaten oder gleichgestellten Staaten
- § 13 Allgemeine Regelungen bei der Anerkennung von außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes erworbenen Berufsqualifikationen
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Abschnitt 4 Erbringen von Dienstleistungen
- § 14 Bescheinigungen, die zur Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat erforderlich sind
- § 15 Dienstleistungserbringung in Deutschland
- § 16 Rechte und Pflichten
- § 17 Meldung der dienstleistungserbringenden Person an die zuständige Behörde
- § 18 Prüfen der Angaben durch die zuständige Behörde
- § 19 Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung
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Abschnitt 5 Verordnungsermächtigungen
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Abschnitt 7 Übergangsvorschriften, Bestandsschutz