§ 25 PsychThG
Unterrichtung über gefälschte Berufsqualifikationsnachweise
↗ Links
- 1.
- die Identität dieser Person, insbesondere über
- a)
- ihren Namen und Vornamen,
- b)
- ihr Geburtsdatum,
- c)
- ihren Geburtsort, und
- 2.
- den Umstand, dass diese Person gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat.
(2) Die Unterrichtung über die Verwendung gefälschter Berufsqualifikationsnachweise erfolgt unverzüglich, spätestens jedoch drei Tage nach Unanfechtbarkeit der gerichtlichen Feststellung. Für die Unterrichtung über die Verwendung gefälschter Berufsqualifikationsnachweise ist das Binnenmarkt-Informationssystem zu verwenden.
(3) Gleichzeitig mit der Unterrichtung über die Verwendung gefälschter Berufsqualifikationsnachweise unterrichtet die Behörde, die die Unterrichtung über die Verwendung gefälschter Berufsqualifikationsnachweise vorgenommen hat, die betroffene Person schriftlich über die Unterrichtung über die Verwendung gefälschter Berufsqualifikationsnachweise und deren Inhalt. Der Unterrichtung hat sie eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen. Wird ein Rechtsbehelf gegen die Unterrichtung über die Verwendung gefälschter Berufsqualifikationsnachweise eingelegt, so ergänzt die Behörde, die die Unterrichtung über die Verwendung gefälschter Berufsqualifikationsnachweise vorgenommen hat, die Unterrichtung über die Verwendung gefälschter Berufsqualifikationsnachweise um einen entsprechenden Hinweis.
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