§ 11 PTA-APrV – Prüfungsunterlagen

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Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluß der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei, Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften zehn Jahre aufzubewahren.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte PTA-APrV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 14 V v. 7.6.2023 I Nr. 148

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026