§ 6 RAG 1984

Allgemeine Bemessungsgrundlage

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Die allgemeine Bemessungsgrundlage für das Jahr 1984 beträgt
in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten  
  26.310 Deutsche Mark
und in der knappschaftlichen Rentenversicherung  
  26.590 Deutsche Mark.

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