§ 7 RAG 1984
Anpassungsfaktor
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Der Anpassungsfaktor für die vom 1. Juli 1984 an anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt 1,0131.
Anpassungsfaktor
Der Anpassungsfaktor für die vom 1. Juli 1984 an anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt 1,0131.