§ 10 RebPflV 1986
Wiederholungsbesichtigung
↗ Links
(1) Der Antragsteller oder Vermehrer kann innerhalb von zehn Werktagen nach Zugang der Mitteilung nach § 9 eine Wiederholung der Besichtigung (Wiederholungsbesichtigung) beantragen. Die Wiederholungsbesichtigung findet statt, wenn durch Darlegung von Umständen glaubhaft gemacht wird, daß das mitgeteilte Ergebnis der Prüfung nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspricht.
(2) Die Wiederholungsbesichtigung soll von einem anderen Prüfer vorgenommen werden. In der Zeit zwischen der letzten Besichtigung und der Wiederholungsbesichtigung darf der Rebenbestand nicht verändert werden. § 9 gilt entsprechend.
Suchhilfen: Wiederholungsbesichtigung beantragen, Ergebnis der Rebenprüfung anfechten, Neuen Prüfer anfordern, Rebenbestand unverändert lassen, Besichtigung erneut durchführen, Prüfungsergebnis überprüfen lassen, Widerspruch gegen Rebenprüfung, holungsbesichtigung, antragen, fechten, sichtigung, führen, prüfen