§ 8 RebPflV 1986

Mängel des Rebenbestandes

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Soweit Mängel des Rebenbestandes behoben werden können, wird auf einen spätestens zehn Werktage nach Mitteilung der Mängel vom Antragsteller oder Vermehrer gestellten Antrag in angemessener Frist eine Nachbesichtigung durchgeführt. Werden Rebschulen, in denen äußere Anzeichen des Befalls mit den in Anlage 1 Nummer 2.1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb bis ee genannten Viren festgestellt worden sind, einer Nachbesichtigung unterzogen, muss für das Bestehen der Nachbesichtigung unter Anwendung eines geeigneten Testverfahrens festgestellt werden, dass diese Viren nicht mehr nachweisbar sind.

Suchhilfen: Rebenmängel beheben, Weinbergbefall prüfen, Nachbesichtigung beantragen, Viren im Rebbestand nachweisen, Rebschulen Untersuchung, Testverfahren für Rebviren, Mängelmeldung im Weinberg, heben, besichtigung, antragen, weisen, suchung