§ 6 RechZahlV – Restlaufzeit
Für die Gliederung nach Restlaufzeiten sind bei ungekündigten Kündigungsgeldern die Kündigungsfristen und gegebenenfalls die Kündigungssperrfristen maßgebend. Bei Forderungen sind vorzeitige Kündigungsmöglichkeiten nicht zu berücksichtigen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte RechZahlV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 25 Abs. 3 G v. 7.8.2021 I 3311
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 18. Oktober 2022