§ 7 RechZahlV – Fristengliederung
Im Anhang sind die Beträge der „Forderungen an Kunden“ (Aktivposten 3) und der „Verbindlichkeiten gegenüber Kunden“ (Passivposten 2) gesondert nach folgenden Restlaufzeiten aufzugliedern:
- 1.
- bis drei Monate,
- 2.
- mehr als drei Monate bis sechs Monate,
- 3.
- mehr als sechs Monate bis zwölf Monate,
- 4.
- mehr als zwölf Monate.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte RechZahlV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 25 Abs. 3 G v. 7.8.2021 I 3311
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 18. Oktober 2022