§ 7 RechZahlV – Fristengliederung

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Im Anhang sind die Beträge der „Forderungen an Kunden“ (Aktivposten 3) und der „Verbindlichkeiten gegenüber Kunden“ (Passivposten 2) gesondert nach folgenden Restlaufzeiten aufzugliedern:
1.
bis drei Monate,
2.
mehr als drei Monate bis sechs Monate,
3.
mehr als sechs Monate bis zwölf Monate,
4.
mehr als zwölf Monate.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte RechZahlV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 25 Abs. 3 G v. 7.8.2021 I 3311

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 18. Oktober 2022