§ 8 RED-G
Übermittlung von Erkenntnissen
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Die Übermittlung von Erkenntnissen aufgrund eines Ersuchens nach § 6 Absatz 1 Satz 1 oder von erweitert genutzten Daten nach § 7 zwischen den beteiligten Behörden richtet sich nach den jeweils geltenden Übermittlungsvorschriften.
Suchhilfen: Erkenntnisse übermitteln, behördlicher Informationsaustausch, Verwaltungsdaten übermitteln, Erkenntnisweitergabe, Austausch von Erkenntnissen, Behördenkommunikation Daten, Erkenntnisse an andere Behörde senden, waltungsdaten, kenntnissen