§ 1 RegG
Öffentliche Aufgabe, Zuständigkeit
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(1) Die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr ist eine Aufgabe der Daseinsvorsorge.
(2) Die Stellen, die diese Aufgabe wahrnehmen, werden durch Landesrecht bestimmt.
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