§ 61 RennwLottG

Offenbarungs- und Verwertungsbefugnis für nichtsteuerliche Zwecke

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Die Finanzbehörde kann die nach § 30 der Abgabenordnung geschützten personenbezogenen Daten gegenüber der Glücksspielaufsichtsbehörde und gegenüber der für das Zuweisungsverfahren nach § 7 zuständigen Behörde offenbaren, soweit es dem Verfahren der Glücksspielaufsicht und dem Zuweisungsverfahren dient.

Suchhilfen: Datenweitergabe an Glücksspielaufsicht, Personenbezogene Daten offenbaren, Finanzbehörde Daten teilen, Zuweisungsverfahren Daten nutzen, Datenschutz im Glücksspiel, Offenlegung nichtsteuerlicher Daten, weisungsverfahren