§ 30 RennwLottDV – Besteuerungsverfahren
(1) Das Besteuerungsverfahren richtet sich nach den §§ 26 bis 35 des Rennwett- und Lotteriegesetzes.
(2) Bei der Zahlung der Lotteriesteuer sind die Steuernummer, die Steuerart und der Zeitraum, für den die Steuer entrichtet wird, anzugeben.
(3) Wird die Lotteriesteuer abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, ist die Kleinbetragsverordnung zu beachten.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte RennwLottDV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 10.11.2021 I 4900
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026