§ 7.07 RheinSchPersV – Streckenzeugnis

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1.
Bewerber um ein Patent für einen Abschnitt, der die in § 7.05 definierte Strecke ganz oder teilweise umfasst, und Inhaber von als gleichwertig anerkannten Schiffsführerzeugnissen, die die in § 7.05 definierte Strecke ganz oder teilweise befahren wollen, müssen die erforderlichen Streckenkenntnisse nachweisen können.
2.
Als Nachweis für die Streckenkenntnis wird auf der Patentkarte die Strecke eingetragen, für die diese Patentkarte gilt. Für mit dem Großen Patent als gleichwertig anerkannte Schiffsführerzeugnisse wird die Streckenkenntnis durch ein Streckenzeugnis nach Anlage D3 nachgewiesen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte RheinSchPersV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 1 Nr. 2 iVm Anlage 4 V v. 20.5.2021 II 442

Diese V ist gem. Art. 1 § 13 V v. 5.4.2023 II Nr. 105 mWv 14.4.2023 nicht mehr anzuwenden

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026