§ 7.08 RheinSchPersV – Prüfungskommission
- 1.
- Die zuständige Behörde bildet für die Abnahme der Prüfungen eine oder mehrere Prüfungskommissionen. Jede Prüfungskommission besteht aus einem Vorsitzenden, der Angehöriger der Verwaltung einer der Rheinuferstaaten oder Belgiens ist, und mindestens zwei Beisitzern mit ausreichender Sachkunde.
- 2.
- Die Prüfungskommission für das Rheinpatent muss so besetzt sein, dass mindestens ein Prüfer Inhaber des Patentes der beantragten Art oder des Großen Patentes und dieser oder ein weiterer Prüfer Inhaber eines Patentes für die beantragte Strecke ist.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte RheinSchPersV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 Nr. 2 iVm Anlage 4 V v. 20.5.2021 II 442
Diese V ist gem. Art. 1 § 13 V v. 5.4.2023 II Nr. 105 mWv 14.4.2023 nicht mehr anzuwenden
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026