§ 14.01 RheinSchPersV
Verweis auf die Bestimmungen des ADN
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Unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 2008/68/EG muss auf Schiffen, die gefährliche Güter befördern, eine Person gemäß den Unterabschnitten 7.1.3.15 und 7.2.3.15 des ADN Inhaber einer Sachkundigenbescheinigung nach dem Muster des Abschnitts 8.6.2 des ADN sein.
Suchhilfen: Gefahrgut Beförderung Schiff, Sachkundiger für Gefahrgut, Gefahrgut Bescheinigung, Gefahrgut Transport Lizenz, Gefahrgut Fachkraft, Gefahrgut Beförderungspflicht, Gefahrgut Beförderungsnachweis, Gefahrgut Beförderungsregelung, förderung, scheinigung, förderungsregelung