§ 15.01 RheinSchPersV – Sachkunde und Einweisung

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Der Schiffsführer und Personen, die am Bunkervorgang von Fahrzeugen beteiligt sind, die mit LNG betrieben werden, müssen als Sachkundige für Flüssigerdgas qualifiziert sein.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte RheinSchPersV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 5 iVm Anlage V v. 17.12.2025 I Nr. 381

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026