§ 1.14 RheinSchPV 1994
Beschädigung von Anlagen
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Hat ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper eine Anlage (z.B. Schleuse, Brücke, Buhne) beschädigt, muß der Schiffsführer dies unverzüglich der nächsten zuständigen Behörde mitteilen.
Beschädigung von Anlagen
Hat ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper eine Anlage (z.B. Schleuse, Brücke, Buhne) beschädigt, muß der Schiffsführer dies unverzüglich der nächsten zuständigen Behörde mitteilen.