§ 1.15 RheinSchPV 1994
Verbot des Einbringens von Gegenständen und Flüssigkeiten in die Wasserstraße
📖
↗ Links
- 1.
- Es ist verboten, feste Gegenstände oder Flüssigkeiten, die geeignet sind, die Schiffahrt oder sonstige Benutzer der Wasserstraße zu behindern oder zu gefährden, in die Wasserstraße einzubringen oder einzuleiten.
- 2.
- Sind derartige Gegenstände oder Flüssigkeiten frei geworden oder drohen sie frei zu werden, muß der Schiffsführer unverzüglich die nächste zuständige Behörde unterrichten; er hat dabei die Stelle des Vorfalls und die Art der Gegenstände oder Flüssigkeiten so genau wie möglich anzugeben.
Suchhilfen: Gegenstände in Wasserstraße verbieten, Flüssigkeiten einleiten Verbot, Wasserstraßenverschmutzung, Gefährdung der Schifffahrt, Einbringen von Gegenständen, Umweltverschmutzung im Gewässer, Verbot von Abfällen in Schifffahrtsweg, bieten, leiten, bringen, ständen, weltverschmutzung, fällen