(XXXX) RSiedlGABest
Zu § 13
Als bereitgestellt für Siedlungszwecke gilt Land, wenn dadurch Siedlungen im Sinne des § 1 des Gesetzes begründet werden.
Zu § 13
Als bereitgestellt für Siedlungszwecke gilt Land, wenn dadurch Siedlungen im Sinne des § 1 des Gesetzes begründet werden.