(XXXX) RSiedlGABest
Zu § 15
Bei Bemessung der Entschädigung sind etwaige Verbesserungen des Grund und Bodens, der Gebäude und des Inventars mitzuberücksichtigen.
Zu § 15
Bei Bemessung der Entschädigung sind etwaige Verbesserungen des Grund und Bodens, der Gebäude und des Inventars mitzuberücksichtigen.