§ 5 RSiedlGErgG 1935
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Die Vorschriften der §§ 1 bis 4 gelten auch in den Fällen, in denen ein Grundstück oder Grundstücksteil vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes im Rahmen eines Siedlungsverfahrens nach dem Reichssiedlungsgesetz erworben oder aufgeteilt ist.
Suchhilfen: Grundstückserwerb vor Inkrafttreten, Siedlungsverfahren Rückwirkung, Landkauf vor Gesetz, Aufteilung vor Inkrafttreten, Erwerb im Siedlungsverfahren, teilung