§ 7 RsprEinhG
Vorrang der Amtsgeschäfte im Gemeinsamen Senat
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Die Tätigkeit im Gemeinsamen Senat geht der Tätigkeit an dem obersten Gerichtshof vor.
Vorrang der Amtsgeschäfte im Gemeinsamen Senat
Die Tätigkeit im Gemeinsamen Senat geht der Tätigkeit an dem obersten Gerichtshof vor.