§ 3 SÜFV
Bundesrat
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Lebenswichtige Einrichtungen sind die technischen Arbeitseinheiten des Bundesrates, deren Ausfall die Tätigkeit des Bundesrates erheblich beeinträchtigen würde.
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Lebenswichtige Einrichtungen sind die technischen Arbeitseinheiten des Bundesrates, deren Ausfall die Tätigkeit des Bundesrates erheblich beeinträchtigen würde.