§ 31 SaatG
Unterscheidbarkeit
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Eine Sorte ist unterscheidbar, wenn sie sich in der Ausprägung wenigstens eines maßgebenden Merkmals von jeder anderen Sorte deutlich unterscheiden lässt, die
- 1.
- zugelassen oder deren Zulassung beantragt ist,
- 2.
- in einem der Gemeinsamen Sortenkataloge veröffentlicht ist oder
- 3.
- in einem anderen Vertragsstaat in ein der Sortenliste entsprechendes Verzeichnis eingetragen oder deren Eintragung in ein solches Verzeichnis beantragt ist.
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