§ 58 SaatG
Ausschluss der Berufung
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Hat im Vorverfahren der Widerspruchsausschuss entschieden, so ist die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes ausgeschlossen.
Ausschluss der Berufung
Hat im Vorverfahren der Widerspruchsausschuss entschieden, so ist die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes ausgeschlossen.