§ 122 SachenRBerG – Entsprechende Anwendung des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes

📖 🔍

Hat das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen nach dem 2. Oktober 1990 für ein entzogenes Nutzungsrecht nach § 287 Abs. 1 und § 291 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik ein Erbbaurecht oder ein anderes beschränktes dingliches Recht begründet, so sind die Bestimmungen in Kapitel 2 entsprechend anzuwenden.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SachenRBerG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 18 G v. 22.6.2026 I Nr. 192

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 26. Juni 2026