§ 25 SachenRBerG – Andere Flächen

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Ergibt sich der Umfang der Flächen, auf die sich die Ansprüche des Nutzers erstrecken, nicht aus den vorstehenden Bestimmungen, so ist Artikel 233 § 4 Abs. 3 Satz 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche entsprechend anzuwenden.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SachenRBerG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 18 G v. 22.6.2026 I Nr. 192

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 26. Juni 2026