§ 4 SachenRBerG – Bauliche Nutzungen

📖 🔍
Die Bestimmungen dieses Kapitels sind anzuwenden auf
1.
den Erwerb oder den Bau eines Eigenheimes durch oder für natürliche Personen (§ 5),
2.
den staatlichen oder genossenschaftlichen Wohnungsbau (§ 6),
3.
den Bau von Wohngebäuden durch landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften sowie die Errichtung gewerblicher, landwirtschaftlicher oder öffentlichen Zwecken dienender Gebäude (§ 7) und
4.
die von der Deutschen Demokratischen Republik an ausländische Staaten verliehenen Nutzungsrechte (§ 110).

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SachenRBerG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 18 G v. 22.6.2026 I Nr. 192

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 26. Juni 2026