§ 4 SachenRBerG – Bauliche Nutzungen
Die Bestimmungen dieses Kapitels sind anzuwenden auf
- 1.
- den Erwerb oder den Bau eines Eigenheimes durch oder für natürliche Personen (§ 5),
- 2.
- den staatlichen oder genossenschaftlichen Wohnungsbau (§ 6),
- 3.
- den Bau von Wohngebäuden durch landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften sowie die Errichtung gewerblicher, landwirtschaftlicher oder öffentlichen Zwecken dienender Gebäude (§ 7) und
- 4.
- die von der Deutschen Demokratischen Republik an ausländische Staaten verliehenen Nutzungsrechte (§ 110).
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SachenRBerG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 18 G v. 22.6.2026 I Nr. 192
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 26. Juni 2026