§ 72 SachenRBerG
Ausgleich wegen abweichender Grundstücksgröße
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(1) Jeder Beteiligte kann verlangen, daß sich der andere Teil ihm gegenüber verpflichtet, eine Ausgleichszahlung zu leisten, wenn der Kaufpreis nach der Quadratmeterzahl des Grundstücks bemessen wird und die Größe des Grundstücks von der im Vertrag zugrunde gelegten nach dem Ergebnis einer Vermessung mehr als geringfügig abweicht. Die in § 437 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Rechte sind ausgeschlossen, es sei denn, dass eine Gewährleistung wegen abweichender Grundstücksgröße im Vertrag ausdrücklich vereinbart wird.
- 1.
- unter 100 Deutsche Mark fünf vom Hundert,
- 2.
- unter 200 Deutsche Mark vier vom Hundert oder
- 3.
- ab 200 Deutsche Mark drei vom Hundert
(3) Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in einem Jahr nach der Vermessung.
Suchhilfen: Ausgleich bei falscher Grundstücksgröße, Grundstücksgrößenabweichung Zahlung, Kaufpreis Anpassung wegen Flurstückgröße, Vermessungsabweichung Ausgleich, Grundstück zu klein Ausgleichszahlung, Ausgleichszahlung bei Größenabweichung, Vermessungsfehler Ausgleich, passung, messungsabweichung, gleichszahlung