§ 31 SAG

Beschlüsse über Gewährung und Annahme einer finanziellen Unterstützung

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(1) Die Geschäftsleitung entscheidet über die beabsichtigte Gewährung einer gruppeninternen finanziellen Unterstützung nach Maßgabe der Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung und der Entscheidung der Aufsichtsbehörde gemäß § 33 Absatz 1. Die Gründe für die Gewährung sind von der Geschäftsleitung zu dokumentieren.

(2) Die Geschäftsleitung entscheidet über die Annahme einer gruppeninternen finanziellen Unterstützung.

Fußnoten

(+++ § 31: Zur Anwendung vgl. § 22 Abs. 3 Satz 1 +++)

Suchhilfen: finanzielle Unterstützung beantragen, interne Förderung erhalten, Zuwendungsentscheidung treffen, Unterstützung annehmen, Fördermittel intern beantragen, Gewährung von Finanzhilfen, interne Finanzhilfe anfordern, Zuwendungsbewilligung, stützung, antragen, halten, wendungsentscheidung, nehmen, wendungsbewilligung