§ 32 SAG
Anzeige der beabsichtigten Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung
↗ Links
- 1.
- der Aufsichtsbehörde,
- 2.
- der konsolidierenden Aufsichtsbehörde,
- 3.
- der Aufsichtsbehörde des Unternehmens, das beabsichtigt, die finanzielle Unterstützung zu empfangen, und
- 4.
- der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde.
- 1.
- den begründeten Beschluss der Geschäftsleitung,
- 2.
- detaillierte Angaben der beabsichtigten Gewährung finanzieller Unterstützung,
- 3.
- eine nachvollziehbare Darstellung der auf Grundlage der in der Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung festgelegten Grundsätze zur Festlegung und Berechnung ermittelten Gegenleistung und
- 4.
- eine Kopie der Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung.
(3) Ist die Aufsichtsbehörde zugleich die konsolidierende Aufsichtsbehörde des Unternehmens, das die Absicht der Gewährung finanzieller Unterstützung anzeigt, informiert sie die übrigen Mitglieder des Aufsichtskollegiums sowie die Mitglieder des Abwicklungskollegiums unverzüglich über die angezeigte Absicht.
Fußnoten
(+++ § 32: Zur Anwendung vgl. § 22 Abs. 3 Satz 1 +++)
Suchhilfen: interne Finanzhilfe anzeigen, Gruppeninterne Kreditmeldung, Finanzielle Unterstützung melden, Aufsichtsbehörde Benachrichtigung, Konsolidierte Finanzhilfe Anzeige, EU‑Bankenaufsicht Meldung, Unternehmensinterne Fördermittel Anzeige, Gruppeninterne Darlehensanzeige, zeigen, stützung, nachrichtigung