§ 5 SanktDG
Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Ermittlung und Sicherstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
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(1) Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung darf, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist, personenbezogene Daten verarbeiten. Sie erhält die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen von anderen Behörden, sofern gesetzliche Verschwiegenheitspflichten dem nicht entgegenstehen. Für die Übermittlung personenbezogener Daten gilt § 25 des Bundesdatenschutzgesetzes.
(2) Die Deutsche Bundesbank, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, das Bundeskriminalamt, die Bundespolizei, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, das Bundesamt für Güterverkehr, das Luftfahrt-Bundesamt, das Bundeszentralamt für Steuern, die Landesfinanzbehörden und die Behörden der Zollverwaltung dürfen für Zwecke der Durchsetzung der vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen personenbezogene Daten unter entsprechender Beachtung von § 12 Absatz 2 und 3 des Bundeskriminalamtgesetzes an die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung übermitteln; gesetzliche Verschwiegenheitspflichten, soweit sie nicht auf Vorschriften der Europäischen Union beruhen, stehen insoweit nicht entgegen. Satz 1 gilt entsprechend für das Bundesamt für Verfassungsschutz und den Bundesnachrichtendienst, soweit tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung erforderlich ist zur Verhütung von besonders schweren Straftaten nach § 100b Absatz 2 Nummer 4 der Strafprozessordnung sowie von Straftaten nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c des Außenwirtschaftsgesetzes.
- 1.
- Bezeichnung der gemeinsamen Dateien,
- 2.
- Rechtsgrundlage und Zweck der gemeinsamen Dateien,
- 3.
- Personenkreis, über den Daten gespeichert werden,
- 4.
- Art der zu speichernden personenbezogenen Daten,
- 5.
- Prüffristen und Speicherungsdauer,
- 6.
- Protokollierung.
(4) Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung hat im Einvernehmen mit den an der projektbezogenen Zusammenarbeit teilnehmenden Behörden deren jeweilige Organisationseinheiten zu bestimmen, die zur Eingabe und zum Abruf befugt sind. Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist vor den Festlegungen anzuhören.
(5) Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung ist berechtigt, im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 die in ihrem Informationssystem gespeicherten, personenbezogenen Daten mit den im polizeilichen Informationsverbund nach § 29 Absatz 1 und 2 des Bundeskriminalamtgesetzes enthaltenen, personenbezogenen Daten automatisiert abzugleichen, soweit tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dies zur Verhütung von Straftaten nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c des Außenwirtschaftsgesetzes erforderlich ist. Wird im Zuge des Abgleichs nach Satz 1 eine Übereinstimmung übermittelter Daten mit im polizeilichen Informationsverbund gespeicherten Daten festgestellt, so erhält der datenbesitzende Teilnehmer am polizeilichen Informationsverbund automatisiert die Information über das Vorliegen eines Treffers. Zugleich erhält die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung in den Fällen nach Satz 2 die Information über das Vorliegen eines Treffers sowie die Information, wer datenbesitzender Teilnehmer am polizeilichen Informationsverbund ist. Bei Informationen über das Vorliegen eines Treffers nach Satz 2 obliegt es dem jeweiligen datenbesitzenden Teilnehmer des polizeilichen Informationsverbunds, mit der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung unverzüglich Kontakt aufzunehmen und ihr die Daten zu übermitteln, soweit dem keine Übermittlungsbeschränkungen entgegenstehen.
(6) Die erhobenen personenbezogenen Daten sind mit Ausnahme der nach Absatz 3 erhobenen Daten spätestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Wegfall der jeweils zugrundeliegenden Verfügungsbeschränkung oder des jeweils zugrundeliegenden Bereitstellungsverbotes im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 zu löschen.
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