§ 31 SBG
Beschwerdeverfahren
↗ Links
- 1.
- den Dienstbetrieb,
- 2.
- die Fürsorge,
- 3.
- die Berufsförderung,
- 4.
- die außerdienstliche Betreuung und Freizeitgestaltung für Soldatinnen und Soldaten oder
- 5.
- dienstliche Veranstaltungen geselliger Art.
(2) Betrifft die Beschwerde persönliche Kränkungen, soll die Vertrauensperson der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers und der oder des Betroffenen angehört werden. Bei Beschwerden in Personalangelegenheiten im Sinne des § 24 Absatz 1 soll die Vertrauensperson angehört werden, es sei denn, die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer lehnt die Anhörung ausdrücklich ab. Bei Beschwerden in Personalangelegenheiten im Sinne des § 24 Absatz 2 wird die Vertrauensperson, außer im Falle der ausdrücklichen Ablehnung der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers, angehört.
Suchhilfen: Dienstbetrieb Beschwerde, Persönliche Kränkung melden, Personalangelegenheit Beschwerde, Außerdienstliche Betreuung Beschwerde, treuung