§ 25 SchAusrV
Befugnisse der Befugnis erteilenden und notifizierenden Behörde
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Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann von den Konformitätsbewertungsstellen verlangen, dass ihm alle Auskünfte erteilt werden, die es benötigt zur sachgerechten Wahrnehmung seiner Aufgaben
- 1.
- als Befugnis erteilende und notifizierende Behörde und
- 2.
- der Überwachung nach dieser Verordnung.
Suchhilfen: Datenvorlage verlangen, Elektronische Unterlagen anfordern, Aufsichtspflicht nach SchAusrV, Behördeninformation einholen, langen, lagen, holen