§ 12 SchHaltHygV – Ordnungswidrigkeiten

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Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 3 oder § 4 Absatz 1 oder 2 ein Schwein hält,
2.
ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 3 Satz 1 eine Freilandhaltung betreibt,
3.
einer vollziehbaren Auflage nach § 4 Absatz 3 Satz 4 zuwiderhandelt,
4.
entgegen § 5 ein Zucht- oder Nutzschwein befördert,
5.
entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 den Bestand nicht betreuen lässt,
6.
entgegen § 7 Absatz 2 eine tierärztliche Bestandsbetreuung übernimmt,
7.
entgegen § 7 Absatz 3 die vorgeschriebenen Eintragungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
8.
entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 die Ursache nicht oder nicht rechtzeitig feststellen lässt oder
9.
entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 die vorgeschriebene Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SchHaltHygV, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 2.4.2014 I 326;

zuletzt geändert durch Art. 134 G v. 29.3.2017 I 626

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 26. April 2017