§ 11 SchKfmAusbV 2004

Übergangsregelung

📖

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

Suchhilfen: Ausbildung Vertragsänderung, Ausbildung Rechtslage bei Inkrafttreten, Ausbildung Übergangsrecht, Ausbildungsvertrag Anpassung, bildung, tragsänderung, passung