§ 16 SchRegDV

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Zur Bezeichnung des Berechtigten sind im Schiffregister einzutragen:
1.
bei natürlichen Personen Vorname und Familienname, Geburtsdatum und, falls aus den Eintragungsunterlagen ersichtlich, akademische Grade und frühere Familiennamen; ergibt sich das Geburtsdatum nicht aus den Eintragungsunterlagen und ist es dem Registergericht nicht anderweitig bekannt, soll der Wohnort des Berechtigten angegeben werden;
2.
bei rechtsfähigen Personengesellschaften und juristischen Personen die Firma oder der Name und der Sitz.

Fußnoten

(+++ § 16: Zur Anwendung vgl. § 81 +++)

Suchhilfen: Schiffregister Eintrag, Berechtigter im Schiffregister, Namensangabe im Schiffregister, Geburtsdatum im Register eintragen, Firma und Sitz im Register, Eintragungsunterlagen für Schiff, Akademische Grade im Register, Wohnort bei fehlendem Geburtsdatum, tragen, tragungsunterlagen